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So wird jetzt fast alles Raubkunst

1998
1970
1945
Frankfurter Allgemeine Zeitung 16 April 2021
Von Patrick Bahners

Eine stillschweigende Änderung der Spruchpraxis: Mit ihrer Empfehlung zu Franz Marcs "Füchsen" im Düsseldorfer Museum Kunstpalast setzt die Limbach—Kommission ihre Legitimität aufs Spiel.



Die Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS—Verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts insbesondere aus jüdischem Besitz veröffentlichte 2014 ihre Empfehlung zu dem Gemälde "Drei Grazien” von Lovis Corinth. Die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen hatten es 1950 aus Bern erworben. 2002 stellten die Erben von Clara Levy, die 1940 in Luxemburg unmittelbar vor ihrer geplanten Übersiedlung in die Vereinigten Staaten verstorben war, einen Antrag auf Herausgabe. Diesem lag die Vermutung zugrunde, dass deutsche Behörden das Gemälde zusammen mit anderem Umzugsgut beschlagnahmt hätten. Den Staatsgemäldesammlungen gelang der Nachweis, dass das fragliche Umzugsgut nach New York verschifft und dort der Tochter Clara Levys ausgehändigt worden war. Das Gemälde wurde in New York versteigert und von dem Kunsthändler Curt Valentin gekauft. Dieser Beweis des Verkaufs auf dem Boden der Vereinigten Staaten gab für die Beratende Kommission den Ausschlag. Sie empfahl den Verbleib des Gemäldes in München und konnte die Begründung in diesem im Ergebnis einfachen und eindeutigen Fall recht knapp halten. "Es kann nicht angenommen werden, dass die Washingtoner Erklärung selbst bei weitestmöglicher Auslegung und damit Ausdehnung auf Zwangsverkäufe oder sonstige Formen eines verfolgungsbedingten Entzugs die Rückabwicklung derartiger zivilrechtlich wirksamer Verkäufe durch die rechtmäßigen Eigentümer in New York und daran anschließender Weiterveräußerungen zum Ziel hat."

Die Washingtoner Erklärung von 1998 umfasst Grundsätze, auf die sich Staaten verpflichtet haben, die das Unrecht des nationalsozialistischen Kunstraubs trotz Ablauf der gesetzlichen Anspruchsfristen nach Möglichkeit wiedergutmachen wollen. Ihren Willen zur Beachtung dieser Grundsätze durch die öffentliche Hand haben Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände in einer Gemeinsamen Erklärung bekundet. Eine konkretisierende Handreichung ist die Grundlage für die Arbeit der Beratenden Kommission, die nach ihrer ersten Vorsitzenden Jutta Limbach, der 2016 verstorbenen früheren Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Limbach-Kommission genannt wird.

Am 26. März hat die Kommission, der nunmehr Hans-Jürgen Papier vorsitzt, ebenfalls ein früherer Präsident des Bundesverfassungsgerichts, ihre Empfehlung im Streit um Franz Marcs Gemälde "Füchse" im Düsseldorfer Museum Kunstpalast veröffentlicht. Im Sachverhalt und auch in der Genese gleicht dieser Fall dem Fall Corinth. Auch Marcs Bild wurde 1940 in New York verkauft, und es ging sogar ebenfalls durch die Hände von Curt Valentin. Der Verkauf erfolgte im Auftrag von Kurt Grawi, der nach mehrwöchiger Haft im KZ Sachsenhausen 1939 nach Chile hatte auswandern können. Bei analogen Tatsachen gelangt die Kommission sieben Jahre später nun zum entgegengesetzten Ergebnis: Sie empfiehlt der Stadt Düsseldorf die Herausgabe des Gemäldes, der Schenkung eines Kaufhausbesitzers von 1962.

Als die Erbengemeinschaft nach Kurt Grawi 2015 ihr Restitutionsgesuch in Düsseldorf einreichte, legte sie eine Erklärung der Ehefrau von Grawis Stiefsohn vor, wonach Grawis gesamte Kunstsammlung vor der Ausreise in Deutschland verkauft worden sei. Die Provenienzforschung der Stadt konnte das widerlegen. Grawi ließ das Gemälde durch einen Mittelsmann dem Museum of Modern Art anbieten; der Verkauf kam nicht zustande, weil man sich über den Preis nicht einig wurde. So kaufte der Filmregisseur William Dieterle das Bild, der regelmäßig Flüchtlinge aus Deutschland unterstützte.

Die Empfehlung der Kommission erging nicht einstimmig, sondern mit einer Mehrheit von sechs zu drei Stimmen. Auch die Kommissionsmehrheit sieht keinen Grund, daran zu zweifeln, dass Grawi für seinen Marc den Marktpreis erzielte, die Kaufsumme auch tatsächlich erhielt und frei über das Geld verfügen konnte. Das sind eigentlich Umstände, die gemäß der Handreichung geeignet sind, den Anschein eines Zwangsverkaufs zu widerlegen. Für die Kommission gibt die Überlegung den Ausschlag, dass es ohne die Verfolgung zum Verkauf wahrscheinlich nicht gekommen wäre, so dass "erstere in letzterem gewissermaßen fortwirkt".

Die Kommission muss zugeben, dass sie die ihrer Empfehlung zugrunde gelegte Maxime der Handreichung nicht entnehmen konnte: Die Konstellation, "dass das Kulturgut bereits vor seinem Verkauf ins Ausland übertragen und der Preis vollständig dort bezahlt wurde, ist in der Handreichung nicht behandelt". Dort findet man nur die "salvatorische Klausel, die Annahme eines NS—verfolgungsbedingten Entzuges außerhalb des NS-Machtbereichs sei ‚nicht von vornherein' ausgeschlossen". Damit ist allerdings gesagt, dass ein solcher Entzug in den Fällen, wo Eigentümer und Eigentum im Ausland waren, nur ausnahmsweise angenommen werden kann, bei besonderen Umständen, die den NS-Machthabern erlaubten, auch gegenüber Entkommenen noch Zwang auszuüben.

Der Vergleich des Wortlauts der Empfehlungen von 2014 und 2021 führt vor Augen, dass das Spektrum der Fälle, in denen die Herausgabe die Regel werden soll, kontinuierlich ausgedehnt worden ist. Die Washingtoner Erklärung spricht von Beschlagnahmen, Widerrechtlicher Aneignung durch den Staat. In der Praxis bezog man auch zivilrechtlich getarnte Beschlagnahmen ein, erzwungene Scheinverkäufe. Den Begriff des Zwangsverkaufs dehnte man dann auch auf Fälle aus, in denen das Kulturgut gar nicht in die Hände des Staates gelangte. Und nach der jüngsten Empfehlung sollen jetzt auch die Geschäfte rückabgewickelt werden, in denen Gerettete gerettetes Eigentum veräußerten, um ihr neues Leben aufzubauen. Sollten sich die übrigen Signatarstaaten der "Washingtoner Erklärung" der Auslegung der deutschen Beratenden Kommission anschließen, käme auf die Museen der Welt eine Welle neuer Restitutionsanträge zu: Die Bestandskraft aller von NS-Verfolgten getätigten Kunstverkäufe wäre fraglich. Es wäre dann allerdings auch zu fragen, was eigentlich daran gerecht sein soll, das Prinzip der Rückgabe bei "fortwirkender" Verfolgung auf Kunstwerke zu beschränken. Müssten nicht auch Beratende Kommissionen für Grundeigentum und Firmenbeteiligungen gebildet werden?

Die Papier—Kommission hat die Leitlinie ihrer Spruchpraxis korrigiert, ohne diese Abweichung im Text der neuesten Empfehlung auszuweisen. Den Erben Clara Levys darf man den Rat geben, einen neuen Antrag zu stellen. Unlängst erregte die Kommission Aufsehen (F.A.Z. vom 1. Februar), als sie per Pressemitteilung eine private Stiftung rügte, die sich weigere, die ihr empfohlene Ausgleichszahlung für das Eigentum an einer Geige zu leisten. Die Suche nach fairen und gerechten Lösungen im Einzelfall, wie sie in Washington vereinbart wurde, beruht auf Freiwilligkeit. Wenn Minister oder Bürgermeister ihre Museumsdirektoren anweisen, der Einschaltung der Beratenden Kommission zuzustimmen, möchte der Staat ein Beispiel setzen. Die Kommission wird sich entscheiden müssen: Sie kann nicht einerseits ihre Entscheidungen auf das Prinzip umstellen, dass fast in jedem Fall restituiert werden muss, und andererseits erwarten, dass private Eigentümer sich ihrer Autorität unterwerfen


 

https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/ns-kulturgut-fast-alles-raubkunst-fuer-limbach-kommission-17295183.html
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