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Schweizer Debatte: Raubkunst oder Fluchtgut? -Debate in Switzerland: Looted Art or Flight Goods?

1998
1970
1945
Frankfurter Allgemeine 3 August 2015
Von Stefan Koldehoff

Viele Juden verkauften ihre Kunstsammlungen auf der Flucht aus dem NS-Staat. In der Schweiz gilt das bis heute nicht als „verfolgungsbedingter Verlust“. Die Nachlassregelung im Fall Gurlitt erfordert eine neue Debatte.


Eine umstrittene Schweizer Erwerbung: Edvard Munchs „Musik aus der Karl-Johann-Straße“.

Ob das Kunstmuseum Bern die Kunstsammlung von Cornelius Gurlitt tatsächlich erhalten wird, entscheidet sich nicht vor Oktober. Einige Verwandte bezweifeln die Testierfähigkeit des alten und kranken Mannes kurz vor seinem Tod und haben den Letzten Willen juristisch angefochten; nun soll ein Gutachten geschrieben werden, das Gegengutachten und Gegengegengutachten provozieren könnte.

In der Schweiz wächst unterdessen der Widerstand gegen mögliche Konsequenzen aus dem umstrittenen Erbe. Dass die Sammlung Gurlitt seit mehr als einem Jahr in quälender Langsamkeit und Intransparenz auf NS-Raubkunst untersucht wird, hat den Eidgenossen viel Zeit für eine ungewollte Debatte über die Rolle der eigenen Museen und des Kunsthandels zwischen 1933 und 1945 gegeben. Vor allem Vertreter des Kunsthandels bemühen sich nun um eine Neudefinition des Themas, die hinter den deutschen Maßstäben zurückbleiben und vor allem das sogenannte „Fluchtgut“ ausklammern soll. Eine Tagung Ende August in Winterthur wird dieser bereits mehrfach geäußerten Forderung noch einmal Nachdruck verleihen.

Aktiv geraubt oder enteignet

Anlass ist die im vergangenen Jahr zwischen dem Kunstmuseum Bern, der Bundesregierung in Berlin und dem Freistaat Bayern geschlossene Vereinbarung zur Sammlung Gurlitt. Sie geht deutlich weiter als jene „Washingtoner Erklärung“, die 1998 neben 42 anderen Staaten auch Deutschland und die Schweiz unterzeichnet haben - für manche Verantwortliche zu weit. So bestätigen an den Verhandlungen zwischen Bern, Berlin und München Beteiligte heute, dass damals Schweizer Regierungsstellen versucht hätten, nicht die sogenannte „Berliner Erklärung“ von Dezember 1999 in den Vertragstext aufzunehmen. In ihr hatten Bund, Länder und Kommunen im Vergleich zur Washingtoner Erklärung beispielsweise die Beweislast umgedreht: Steht ein Werk in einem öffentlichen deutschen Museum unter Raubkunstverdacht, muss ihn das Museum entkräften. Kulturstaatsministerin Monika Grütters betonte bei der Unterzeichnung außerdem, dass auch jene Werke zeitnah an die ursprünglichen Besitzer oder ihre Erben restituiert werden sollen, bei denen es „nur“ eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Raubkunstverdacht gibt.

Die Berliner Erklärung legt auch fest, dass nicht nur Werke zurückgegeben werden müssen, die ihren Eigentümern aktiv von den Nationalsozialisten weggenommen wurden: Deutschland definiert, anders als die Schweiz, auch sogenanntes Fluchtgut als zu restituierendes - jenen Besitz also, den zumeist jüdische Besitzer zwar ins sichere Ausland, etwa die Schweiz, bringen konnten, den sie dort aber verkaufen mussten, um ihre weitere Flucht oder den eigenen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Ob ein deutsches Museum entsprechende Werke dann nach dem Krieg möglicherweise gutgläubig, also ohne von deren NS-Geschichte zu wissen, gekauft hat, spielt dabei keine Rolle. In der Schweiz gilt bislang als NS-Raubkunst fast ausschließlich, was seinem früheren Besitzer vom deutschen Staat aktiv geraubt oder enteignet wurde. Nur das Kunstmuseum Bern hat sich in der im vergangenen Herbst unterzeichneten Gurlitt-Vereinbarung den deutschen Definitionen faktisch angeschlossen. Andere Schweizer Museen sind dazu offenbar nicht bereit und verhalten sich bei Restitutionsanfragen auch entsprechend.

Kein Anlass zu einer Restitution

„In der Schweiz muss, wer ein Werk zurückfordert, den Zwangsverkauf beweisen, was nach so langer Zeit praktisch nicht möglich ist“, erklärte in der „Neuen Zürcher Zeitung“ der Rechtsanwalt Marcel Brülhart, der für das Kunstmuseum Bern die Verhandlungen mit Berlin führte. Inzwischen habe sich deshalb auch das Schweizer Bundesamt für Kultur (BAK) in die Verhandlungen eingemischt, so der Jurist: „Das BAK hat uns mit Nachdruck nahegelegt, auf keinen Fall ein Einfallstor für die deutsche Auslegung zu schaffen.“ Diese Linie passt zu den offiziellen Verlautbarungen der Regierung in Bern. Sie hatte unmittelbar nach der Berliner Vertragsunterzeichnung klargestellt, dass die Vereinbarung nur einen Einzelfall darstelle und der Nationalrat keine eigenen Mittel für Forschungen an anderen Häusern bereitstellen werde.

Im Kunstmuseum Basel bemühen sich die Erben des jüdischen Sammlers Curt Glaser für mehr als hundert Papierarbeiten um Klärung. Glaser hatte nach seiner Entlassung als Direktor der Kunstbibliothek im Berliner Kunstgewerbemuseum 1933 große Teile seiner Sammlung versteigern lassen müssen, um in die sichere Schweiz emigrieren zu können. Der scheidende Basler Museumsdirektor Bernhard Mendes Bürgi vermag dennoch keinen verfolgungsbedingten Verlust zu erkennen und verweist auf eine Erklärung von 2008, nach der das Kunstmuseum und der Kanton Basel-Stadt keinen Anlass zu einer Restitution sehen. Dass Museen in Berlin, Hannover und den Niederlanden Curt Glasers Verfolgung längst anerkannt und seinen Erben wertvolle Kunstwerke zurückgegeben haben, scheint keine Rolle zu spielen: „Uns ist wichtig anzumerken, dass das Kunstmuseum Bern eine Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern abgeschlossen hat, die alleine die privatrechtliche Stiftung bindet. In dieser Vereinbarung sind teilweise Normen des deutschen Rechts anwendbar erklärt, die für die übrigen Museen der Schweiz nicht bindend sind.“

Nur die Hälfte des heutigen Marktpreises

Ähnlich argumentiert das Kunsthaus Zürich beispielsweise im Hinblick auf das Gemälde „Rosenmalven“ von Vincent van Gogh, das vor dem Krieg der berühmten Schauspielerin Tilla Durieux gehört hatte. Mit ihrem jüdischen Mann, dem Unternehmer Ludwig Katzenellenbogen, war sie in die Schweiz geflohen. Nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung reisten beide nach Kroatien, wo Katzenellenbogen von der Gestapo verhaftet wurde. 1944 starb er im KZ Sachsenhausen. Das Van-Gogh-Gemälde hatte die Schauspielerin, um die weitere Flucht und das Leben im Exil zu finanzieren, 1937 zunächst an den Zürcher Kunsthändler Walter Feilchenfeldt verkauft, den ehemaligen Geschäftspartner ihres ersten Ehemannes Paul Cassirer. Feilchenfeldt wiederum verkaufte das Bild weiter an das Kunsthaus. 2003 schon schrieb der Kurator Christian Klemm dem Anwalt der Durieux-Erben, das Gemälde sei doch von Tilla Durieux „nach ihrem eigenen Belieben auf dem internationalen Markt zu allgemein handelsüblichen Bedingungen und Preisen verkauft“ worden. Es gibt aber gar keinen Beleg dafür, wie viel Geld die Flüchtlinge damals erhielten.

 
© akg-images / Erich Lessing 
Detail aus Vincent van Goghs „Rosenmalven“. Die Schauspielerin Tilla Durieux verkaufte es einst nach Zürich.

„Betreffend die ,Rosenmalven‘ ist unsere Haltung unverändert“, sagt der Kunsthaus-Pressesprecher Björn Quellenberg, der damit auch der offiziellen Linie seines Landes folgt. Das gelte ebenfalls für das Munch-Gemälde „Musik aus der Karl-Johann-Straße“ aus der Sammlung Curt Glaser, in dessen Erwerbsunterlagen die Freude des Museums darüber dokumentiert ist, dass es nur die „Hälfte des heute für das Bild anzusetzenden Marktpreises“ zahlen musste.

Ein Drittel kam durch jüdische Immigranten

Die grundsätzliche Verweigerung, das sogenannte Fluchtgut als Raubkunst anzuerkennen, entspricht weder der Washingtoner Erklärung noch den Einschätzungen der von der Schweizer Bundesregierung eingesetzten Bergier-Kommission, deren 2001 vorgelegter unabhängiger Bericht ausdrücklich den Titel „Fluchtgut - Raubgut“ trägt und feststellt: „Keinesfalls kann ein Ankauf durch Schweizer Bürgerinnen und Bürger oder Institutionen allein deshalb als ,einwandfrei‘ bezeichnet werden, weil ein marktüblicher Preis für das jeweilige Kunstwerk gezahlt wurde.“

Diese Definition allerdings wollen Schweizer Museen und Kunsthändler ganz offensichtlich auch weiterhin nicht akzeptieren. Im Katalog zur Ausstellung „Max Liebermann und die Schweiz“, die im Spätsommer 2014 in der Winterthurer Stiftung Oskar Reinhart stattfand, wurden diese Interessen zum ersten Mal ganz offen vermengt. Ein Drittel der gezeigten achtzig Werke aus Schweizer Besitz kam durch jüdische Immigranten ins Land.

Auch Fluchtgut als Raubkunst akzeptieren?

In einem langen Beitrag über den ebenfalls von den Nazis verfemten Max Liebermann, dessen Ehefrau sich unmittelbar vor ihrer Deportation das Leben nahm, durfte der Galerist Johannes Nathan, Mitglied einer angesehenen Schweizer Kunsthändlerdynastie, schon damals ganz offen formulieren: „Es ist leicht zu ermessen, weshalb immer wieder Versuche unternommen werden, Fluchtgut in die Raubkunstdebatte hineinzuziehen bzw. die Unterscheidung zwischen Raubgut und Fluchtgut zu verwischen. Mit einem Erfolg in diesem Bereich werden Präzedenzfälle geschaffen, die ganz allgemein die Rückforderung von Wertgegenständen rechtfertigen können, welche ins Exil geflüchtete Eigentümer unter dem Druck der politischen Verhältnisse zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes veräussern mussten.“

Im September 2014, rechtzeitig vor der Berner Entscheidung und als wollte man die dort Verantwortlichen noch schnell auf Kurs bringen, fand in der Sammlung Reinhart dann eine erste Tagung zum Thema „Fluchtgut“ statt. Dabei warnte die Historikerin Esther Tisa Francini, die in der Vergangenheit gegen Honorar verschiedene Museen beraten hat, gar vor einer „Anarchie der Restitution“, sollte auch die Schweiz Fluchtgut als Raubkunst akzeptieren. Diese Unterscheidung zwischen Raub durch die Nazis und einem Zwangsverkauf unter Druck des Nazi-Regimes, sagt der Berner Verhandlungsführer Marcel Brülhart, leuchte ihm nicht ein: „Diese Diskussion kommt, weshalb führt man sie nicht jetzt?“

Ein einheitlicher, angemessener Umgang

Am 31. August wird stattdessen, wieder in der Sammlung Oskar Reinhart, eine zweite Tagung zum Thema stattfinden. „Zwischen Fairness und Gerechtigkeit für Nachkommen und heutige Besitzer“ lautet ihr Titel. Eingeladen sind Kunsthändler wie Walter Feilchenfeldt und Johannes Nathan, aber auch Kritiker der Schweizer Position wie der Autor Thomas Buomberger, der 1998 das erste grundlegende Buch zur Rolle der Schweiz beim Handel mit gestohlenen Kulturgütern im Zweiten Weltkrieg veröffentlichte.

Buomberger wies schon damals, also vor siebzehn Jahren, nach, dass die Schweiz nach 1933 ein Hauptumschlagplatz für Zwangsverkäufe deutscher Flüchtlinge war. Viele der damals aktiven Galerien und Auktionshäuser existieren wie die Museen, die von ihren Geschäften profitierten, bis heute. Durch den Fall Gurlitt und die Einigung zwischen Berlin und Bern ist nun die Frage nach der Verantwortung der Schweiz für ihre diesbezügliche Vergangenheit hörbar lauter geworden. Der Weg zu einem einheitlichen Umgang mit diesem Thema, der endlich auch die Schicksale und Interessen der NS-Opfer angemessen berücksichtigt und ihnen statt Willkür Sicherheit bietet, hat gerade erst begonnen.

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