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Restitutionsklagen Der Prozess kann beginnen

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1970
1945
Frankfurter Allgemeine 13 December 2013

von Patrick Bahners, New York

Der Umgang der deutschen Behörden mit der Sammlung Gurlitt verärgert die Amerikaner. Dabei werden auch dort die Privatsammlungen geschützt, die Museen müssen um ihre Werke fürchten. Zwei Jahre nach Claude Cassirers Tod wurde jetzt ein Urteil aufgehoben.

Camille Pissarro retrospective opens in Barcelona
© dpa Vergrößern Carmen Thyssen posiert vor Pissarros Gemälde „Rue Saint-Honoré am Nachmittag bei Regen“ aus dem Jahr 1897. Cassirer-Erben fordern es seit vielen Jahren zurück.

Die Wirkung der Causa Gurlitt auf das Ansehen Deutschlands in der amerikanischen Öffentlichkeit ist verheerend. Dass Herausgabeansprüche gegen Cornelius Gurlitt möglicherweise verjährt sind, wird als große Anomalie des deutschen Rechts bewertet. Der deutschen Regierung wirft man vor, keine Änderung der Gesetze herbeigeführt zu haben. Kunstkritiker, Sammler und Händler bringen im Gespräch unverblümt zum Ausdruck, dass sie den deutschen Behörden nicht trauen.

Zu dieser Empörung passt allerdings schlecht, dass die amerikanische Bundesregierung im eigenen Land erfolgreich gegen eine gesetzliche Verlängerung der Anspruchsfristen von Opfern des Kunstraubs der Nationalsozialisten vorgegangen ist: 2002 beschloss der Gesetzgeber des Bundesstaats Kalifornien eine Ausnahme von der allgemeinen Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückgabe entwendeten Eigentums, die spätestens nach drei Jahren erhoben werden müssen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da er vom Verbleib der Raubguts Kenntnis erhalten hat. Für Kunstwerke, die während der „Holocaust-Ära“ gestohlen worden waren, wurde die Frist bis zum 31.Dezember 2010 verlängert. Der Beginn der „Holocaust-Ära“ wurde auf das Jahr 1929 festgesetzt.

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© Norton Simon Art Foundation

Cranachs „Eva“ bleibt - ebenso wie ihr Gegenpart „Adam“ - im Norton Simon Museum in Pasadena. Marei von Sahers Beschwerde wurde nicht zugelassen.

In dem Prozess, den Marei von Saher, die Erbin des Kunsthändlers Jacques Goudstikker, gegen das Norton Simon Museum in Pasadena um Lucas Cranachs Doppelbildnis von Adam und Eva führt (F.A.Z. vom 31.August), erklärten Bundesrichter der ersten und zweiten Instanz das kalifornische Gesetz für ungültig – weil es in die außenpolitische Prärogative des Bundes eingreife. Frau von Saher legte ihre Sache dem Obersten Gerichtshof vor. Dieser nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und ließ das Urteil des Berufungsgerichts bestehen. Die Richter folgten dem Rat des Justizministeriums, dessen auch von Harold Hongju Koh, dem damaligen Rechtsberater des Außenministeriums, unterzeichneter Schriftsatz die Bedeutung von Ausschlussfristen für die Rechtssicherheit hervorhob. Washington strebe nach Gerechtigkeit für die Enteigneten auf dem Vertragsweg und habe ein Interesse daran, dass die Restitutionsentscheidungen anderer Staaten Bestand hätten. Der Schriftsatz erinnerte daran, dass es die Vereinigten Staaten gewesen waren, die für Rückgabeforderungen den Stichtag des 15.September 1948 gesetzt hatten, um eine zügige Klärung zu ermöglichen.

Während die Akten beim Obersten Gerichtshof lagen, änderte Kalifornien im Juli 2010 noch einmal das Gesetz. Seitdem gilt bei Kunstdiebstahl eine Verjährungsfrist von sechs Jahren. Vom Holocaust ist nicht mehr die Rede; bis zurück ins Jahr 1910 können Ansprüche erhoben werden, allerdings wird das Gesetz am 31.Dezember 2017 auslaufen. Die Verlängerung der Frist war wichtig für die Klage, die die Nachkommen des Kunsthändlers Julius Cassirer vor den kalifornischen Bundesgerichten gegen das Museum Thyssen-Bornemisza in Madrid erhoben haben.

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© Museum Thyssen Bornemiza Madrid

Streitobjekt: Camille Pissarros „Rue Saint-Honoré am Nachmittag bei Regen“ aus dem Jahr 1897.

Im Jahr 2000 erfuhr Claude Cassirer, dass dort ein Gemälde von Camille Pissarro hängt, das seine Großmutter bei der Ausreise aus Deutschland dem deutschen Staat hatte aushändigen müssen; die Klage reichte er erst 2005 ein. Am 24.Juli 2012 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Nach Überzeugung von Bundesrichter Gary A. Feess hat auch die neue Kunstraubklausel einen geschichtspolitischen Zweck, der den erklärten außenpolitischen Interessen der Vereinigten Staaten zuwiderlaufe: Es gehe nicht um die Regulierung des kalifornischen Kunsthandels, sondern um günstige Prozessbedingungen für Erben von Holocaust-Opfern aus der ganzen Welt. Richter Feess fürchtete eine Belastung der Beziehungen zu Deutschland, da die Bundesrepublik Lily Cassirer 1958 entschädigt hat. In einem späteren Beschluss korrigierte er diese Einschätzung unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs über die Plakatsammlung Sachs, wonach die Entschädigung den Rückgabeanspruch nicht erledigt.

Am Montag dieser Woche hat das Berufungsgericht nun das Urteil der ersten Instanz aufgehoben. Für die dreiköpfige Kammer führte der neunzigjährige Richter Harry Pregerson aus, die verlängerte Verjährungsfrist trage den Unsitten des Kunstmarkts Rechnung und sei kein Instrument einer kalifornischen Nebenaußenpolitik. Damit kann, zwei Jahre nach dem Tod von Claude Cassirer, der eigentliche Prozess vor dem Bezirksgericht beginnen. Das Gericht wird zwei Intuitionen gegeneinander abwägen müssen: die Regel des Common Law, dass niemand Eigentum an Diebesgut erwerben kann, und das Verfassungsprinzip, dass ohne „due process of law“ niemand enteignet werden darf. Ob die Rückwirkung der neuen Verjährungsbestimmung rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt, wird im Lichte der Verkaufsgeschichte des Pissarro geprüft werden. Keine Ungerechtigkeit sieht das Berufungsgericht darin, dass das Gesetz nur Museen und Kunsthandel betrifft. Selbst Kalifornien lässt die Privatsammler unbehelligt. Auch das scheint vergessen zu haben, wer sich hier über den Fall Gurlitt ereifert.


http://www.faz.net/aktuell/2.1995/restitutionsklagen-der-prozess-kann-beginnen-12709779.html
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