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Die Ausweitung der Raubkunstzone - The Expansion of the Looted Art Zone

1998
1970
1945
Bazler Zeitung 29 November 2014

Von Christoph Heim

Die Annahme des Gurlitt-Erbes durch das Kunstmuseum Bern hat weitreichende Auswirkungen auf die Schweiz.


Kein Staatsvertrag. Monika Grütters, Christoph Schäublin (links) und Winfried Bausback bei der Unterzeichnung.
Bild: Keystone

Das Podium, auf dem die Vereinbarung über die Folgen der Annahme des Erbes von Cornelius Gurlitt am 24. November in Berlin unterzeichnet wurde, war geschmückt mit Flaggen und Wimpeln des Kantons Bern, der Schweiz, des Freistaates Bayern, der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Nur etwas wollte nicht passen bei all diesem staatlichen Brimborium: Aufseiten der Schweiz sass keine staat­liche Vertretung, weder der Kanton Bern noch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenhei- ten (EDA), sondern der Prä­sident der privatrechtlichen Stiftung Kunstmuseum Bern. Christoph Schäublin unterzeichnete eine Vereinbarung des Kunstmuseums Bern mit den hohen Behörden der Bundesrepublik und Bayerns.

Dass er dafür extra nach Berlin reiste, ist von symbolischer Bedeutung. Nicht Bern als Empfänger der Erbschaft war federführend, sondern die deutsche Gegenseite, die Cornelius Gurlitts Bilder beschlagnahmt hatte. Das Berner Museum reiste an und wirkte ein bisschen wie der Juniorpartner. Die Deutschen diktierten den Ablauf der Ver­anstaltung. Sie unterbanden die kritische Debatte und verboten den Journalisten, im Plenum Fragen zu stellen. In Berlin ging es darum, einen Vollzug zu dokumentieren.

Die Inszenierung der Unterzeichnung täuschte nichts vor: Auch die Vereinbarung selbst, die da unterzeichnet wurde, ist ganz nach dem Gusto der deutschen Seite. Risikolos sei das Erbe für das Berner Museum. Auf den ersten Blick stimmt das. Aber ist es wirklich so völlig ohne Gefahr für das Kunst­museum Bern und die Schweiz, was da aus Deutschland überstellt wird? Beim Bund und dem in Kulturdingen zuständigen Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) hält sich die Freude jedenfalls in Grenzen.

Bundesbern geht auf Distanz

In einer Stellungnahme des EDI vom 24. November, die in Form von Fragen und Antworten die wichtigsten Themen benennt, wird begrüsst, dass sich die Vereinbarung auf die Washingtoner Prinzipien von 1998 stützt und Raubkunstbilder schnellstmöglich re-stituiert werden. Dann geht es aber sehr schnell ins Grundsätzliche und der Text wirkt wie ein Abwehrdispositiv gegen unerwünschte Übergriffe. Als ob man sich jegliche Belehrungen aus Deutschland verbitte, wird mehrmals auf die Washingtoner Erklärung von 1998 verwiesen und festgehalten, dass die Schweizer Museen schon ein halbes Jahr vor deren Unterzeichnung eine gemeinsame Stellungnahme veröffentlicht hätten, die den Umgang mit Kulturgütern regelte, die während der nationalsozialistischen Herrschaft be-schlagnahmt wurden.

Diese Erklärung der Schweizer Museen sei im Sinne der Washingtoner Prinzipien gewesen, heisst es ausdrücklich. Auf die Frage, ob der Entscheid der Stiftung Kunstmuseum Bern den Bund zu irgendetwas verpflichte, liest man dann aber den ziemlich abweisenden, ja schroffen Satz: «Die Stiftung ist als privatrechtliche Institution vom Bund unabhängig. Die Annahme des Gurlitt- Nachlasses durch die Stiftung verpflichtet den Bund nicht.»

Raubkunst, deutsche Auslegung

Nun, schaut man sich die Verein­barung etwas genauer an, fällt erst einmal auf, dass grosszügig darauf verzichtet wird zu definieren, welches Recht der Vereinbarung zugrunde liegt. Ist es deutsches Recht, Schweizer Recht, öffent­liches Recht, Privatrecht, Völkerrecht? Immerhin wird der Vertrag zwischen zwei Staaten und einem Privaten – ziemlich ungleichen Partnern – in überdies verschiedenen Ländern geschlossen. Da das EDA zwar bei der Anbahnung der Vereinbarung in der Person von Botschafter Tim Guldimann beteiligt war, aber bei der Unterzeichnung in Berlin nicht auftrat, ist anzunehmen, dass es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt. Vermutlich meint die deutsche Seite, dass sie einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen hat. Allerdings macht deutsches Recht an der Landesgrenze halt und gilt nicht in der Schweiz, auch wenn sich das Kunst­museum Bern diesem Vertrag unterstellt.

Das ist wichtig insofern, als der Vertrag auf einer deutschen Interpretation der Washingtoner Prinzipien basiert, die von der Schweizer Museumswelt und vielen Kunstanwälten nicht geteilt wird. Die Gurlitt-Vereinbarung hält fest, dass mit NS-Raubkunst «NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut (deutsche Auslegung der Washingtoner Prinzipien)» gemeint ist. Die Schweiz dagegen stützt sich auf den Originaltext der Washingtoner Vereinbarung, der unter NS-Raubkunst «Nazi confiscated art» versteht.

Der Unterschied ist, dass die deutsche Interpretation nicht nur Kunst als Raubkunst bezeichnet, die von den Nazis geraubt wurde, sondern auch solche, die von Juden verkauft wurde, weil sie durch den Nazi-Terror in existenzielle Nöte gerieten oder einfach ihren Lebensstandard erhalten wollten. Kurz gesagt: Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung importiert das Kunst­museum Bern willentlich oder nicht einen erweiterten Raubkunstbegriff, der hierzulande nicht rechtens ist.

Nun ist es den Deutschen überlassen, wenn sie als Erben des NS-Unrechtsregimes die Raubkunstthematik weiter fassen als in der Washingtoner Erklärung. Es wird aber problematisch, wenn diese Rechtsauffassung anderen Ländern aufgenötigt wird. Auch wenn es in der Schweiz Händler und Auk­tionshäuser gab, die Raubkunst und «entartete Kunst» aus Deutschland verkauften, auch wenn es hierzulande Museen und Private gab, die solche Kunst kauften, gehörten sie nicht zu den Tätern, sondern sind höchstens Nutzniesser eines Terrorregimes, oft aber auch nur Retter von Kunst, die sonst zerstört worden wäre.

Peter Mosimann, Präsident des Kunstmuseums Basel und renommierter Kunstanwalt, sagt der BaZ dazu: «Das sehr schlechte Gewissen, das die Deutschen zu Recht haben, betrifft uns nachrangiger. Darum stört es mich, dass das Kunstmuseum Bern die deutsche Raubkunstdefinition als Grundlage der Vereinbarung akzeptiert. Es gibt keinen Grund, die Washingtoner Erklärung, die sich auf Kunst bezieht, die von den Nazis enteignet wurde, auf jegliches Kulturgut auszuweiten, das unter dem Druck der Nazis veräussert werden musste. Ich befürchte, dass diese Vereinbarung und das Rechtsverständnis, das sie transportiert, auch Auswirkungen auf die anderen Schweizer Museen haben wird.»

Die Vereinbarung entlastet nur auf den ersten Blick das Kunstmuseum Bern von jeglichen Risiken, die im Zusammenhang mit der Annahme diese Erbes einhergehen. Schaut man genauer hin, so zeigt sich, dass Deutschland nur in Zusammenhang mit Raubkunst die Prozessrisiken übernimmt. Bei der «entarteten Kunst» trifft das nur zu, insofern es sich um Raubkunst handelt. Sonst nicht. Zwar hat die deutsche Regierung die deutschen Museen an­­gewiesen, auf Restitutionsansprüche gegenüber den Bernern zu verzichten, aber es gibt in der Gurlitt-Sammlung auch «entartete Kunst», die nicht Eigentum der Museen war, sondern hinterlegtes Sammlungsgut von jüdischen Familien, und die nun zurückgefordert werden könnte.

Nicht ohne Risiko

Man kann sich den Fall vorstellen, dass eine jüdische Familie in New York aufgrund der Werklisten, die das Kunstmuseum Bern ins Netz gestellt hat, Ansprüche auf bestimmte Bilder erhebt. Sie könnte diese Ansprüche durchzusetzen versuchen, indem sie ein Bild des Kunstmuseums Bern, das als Leihgabe in einem amerikanischen Museum hängt, beschlagnahmen lässt. Der Prozess fände dann weder in Deutschland noch der Schweiz statt und würde erst noch keinen Raubkunstfall betreffen. In der Vereinbarung ist nicht vorgesehen, dass Prozesse in den USA auch von Deutschland bezahlt werden. Bleiben die Prozesskosten aber am Kunst­museum Bern hängen, dann wird es sehr schnell sehr teuer. Gut möglich, dass dann der Staat zur Kasse gebeten wird.

Alles in allem handelt es sich bei diesem Erbgang um eine hochkomplexe Angelegenheit, die trotz der Unterstützung durch Deutschland für das Kunstmuseum Bern noch zu einem bösen Erwachen führen könnte. So besteht das Erbe ja nicht nur aus Raubkunst und «entarteter Kunst» aus Deutschland (Schwabinger Kunstfund) und Österreich (Salzburger Fund), insgesamt über 1500 Werke, sondern auch aus Geld und Immobilien, möglicherweise auch Schulden und Steuernachforderungen. Davon war in Berlin keine Rede, obwohl jeder, der ein Erbe annimmt, das aufgrund eines Inventars macht.



http://bazonline.ch/kultur/kunst/Die-Ausweitung-der-Raubkunstzone/story/25629535
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