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Van Gogh’s «Ansicht von Les Saintes-Maries-de-la-Mer» bleibt in der Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winterthur

1998
1970
1945
Swiss Confederation 23 February 2012

Bern, 23.02.2012 - Der «United States Court of Appeals for the Second Circuit» hat die Abweisung einer Klage des Erben von Margarethe Mauthner gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Herausgabe einer van Gogh-Zeichnung bestätigt. Der Entscheid ist rechtskräftig.

Der Erbe Margarete Mauthners reichte die Klage seinerzeit beim «United States District Court, Southern District of New York» ein. Diese wurde der Schweizerischen Eidgenossenschaft offiziell am 15. Februar 2010 zugestellt. Die Klage enthielt ein Begehren um Herausgabe der Tusche-Zeichnung Vincent van Goghs «Ansicht von Les Saintes-Maries-de-la-Mer», die zum Bestand der bundeseigenen Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winterthur gehört. Der Sammler Oskar Reinhart hatte die Sammlung sowie die Villa am Römerholz 1958 der Eidgenossenschaft geschenkt.

Der Bundesrat hat daraufhin nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage entschieden, die Forderung des Klägers in New York abzulehnen. Dabei wurden die Prinzipien der Transparenz, Rechtmässigkeit und Angemessenheit beachtet.

Die Abklärungen der Anlaufstelle Raubkunst und der Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» des Bundesamtes für Kultur hatten ergeben, dass Oskar Reinhart die Tusche-Zeichnung 1933 im Rahmen einer bereits länger bestehenden Geschäftsbeziehung von der jüdischen Sammlerin Margarethe Mauthner zu marktüblichen Konditionen erworben und daran gültig Eigentum erlangt hatte. Es wurde festgestellt, dass es sich bei der Zeichnung um keine Raubkunst im Sinne der «Washingtoner Richtlinien in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nazis konfisziert wurden» von 1998 handelt. Sodann ergab die Prüfung, dass die US-amerikanischen Gerichte zur Beurteilung des Falles nicht zuständig sind.

Bereits mit Entscheid vom 11. März 2011 wies der «United States District Court, Southern District of New York» die Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft in erster Instanz ab. Das Gericht begründete seinen Entscheid mit der fehlenden Zuständigkeit. Die vom Kläger angerufene zweite Instanz, der «United States Court of Appeals for the Second Circuit», schützte diesen Entscheid zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und wies die Appellation ab. Das Urteil ist rechtskräftig.



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Benno Widmer, Leiter Anlaufstelle Raubkunst, Bundesamt für Kultur
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